Nach dem Immissionsschutzgesetz gilt eine Nachtruhe von Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Sonn- und Feiertage gelten zudem ganztätig als Ruhetage.
Jeder Mieter ist dazu angehalten, störende Geräusche, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes Treppenlaufen und solche Tätigkeiten, die eine Erschütterung des Hauses hervorrufen oder die Mitbewohner durch Lärm belästigen, zu vermeiden.
Wenn ein Mitmieter gegen die Einhaltung der o.g. Ruhezeiten verstößt, sollten Sie zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem betreffenden Mieter versuchen, das Problem einverständlich zu lösen. Sollte dies nicht funktionieren, so teilen Sie der EWV mbH dies bitte schriftlich inkl. eines entsprechenden Lärmprotokolls (Vorlage Lärmprotokoll.pdf) mit. Auf mündliche Hinweise können wir leider nicht reagieren!
Wenn die Lärmbelästigung während der Nachtruhe extreme Ausmaße annimmt und sich der verursachende Mieter nach Ermahnung nicht an diese hält, haben Sie nach persönlichem Ermessen auch das Recht, das Ordnungsamt sowie die Polizei zu verständigen.