Der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schwer. Auch in solchen Momenten der Trauer gehen wir den Schritt mit Ihnen gemeinsam und unterstützen Sie nach dem Ableben Ihrer Angehörigen. Sowohl für den Fall, dass Sie als verbleibender Mieter den Mietvertrag mit der EWV mbH fortführen möchten, als auch für den Fall, dass Sie als Erbe des verstorbenen Mieters den Mietvertrag beenden möchten, benötigen wir jeweils die Sterbeurkunde des verstorbenen Mieters.
Bitte beachten Sie zudem, dass der Mietvertrag im Todesfall nicht automatisch aufgelöst wird, auch wenn der Verstorbene alleiniger Mieter der Wohnung war.
Bei dringendem Wohnbedürfnis haben Eintrittsberechtigte das Recht, den Mietvertrag zu übernehmen. Eintrittsberechtigte sind Personen, welche zum Zeitpunkt des Ablebens des Mieters in einem gemeinsamen Haushalt mit jenem gelebt haben. Dazu zählen konkret:
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern)
- Ehepartner
- Wahlkinder
- Geschwister
- Lebensgefährten, die mindestens 3 Jahre im gleichen Haushalt gelebt haben
Sofern Eintrittsberechtigte nicht binnen 14 Tage widersprechen, treten diese automatisch mit sämtlichen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein.
Sollten Sie als Erbe oder als Person des o.g. Personenkreises das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, sind Sie dazu verpflichtet, das Mietverhältnis schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist richtet sich dabei nach den vertraglichen Regelungen, welche im Mietvertrag mit dem Verstorbenen vereinbart worden sind. Bitte beachten Sie hierbei, dass während dieser Frist weiterhin die monatlich vereinbarte Miete zu zahlen ist. Für weitere Informationen steht Ihnen unser Verwalterteam gern beratend zur Verfügung.
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