Grundsätzlich darf der Mieter nur mit der Einwilligung des Vermieters bauliche Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des allgemeinen vertragsgemäßen Gebrauchs. Dazu zählen bauliche Maßnahmen:
- die ohne größeren Aufwand rückgängig gemacht werden können
- die nicht in die bauliche Substanz eingreifen
- welche die Einheitlichkeit der gesamten Wohnanlage nicht beeinträchtigen
- die keine nachteiligen Wirkungen auf Mitbewohner des Objektes haben
Sollte Ihre geplante Umbaumaßnahme nicht einer der o.g. Kategorien zuzuordnen sein, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Durchführung stellen. Nutzen Sie hierfür bitte folgendes Formular: Antrag auf bauliche Veränderung.pdf und leiten Sie dieses an Ihren entsprechenden Verwalter weiter.